§ 39 – Vermutung der Bedarfsdeckung
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder normal normal für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Wenn eine Person mit anderen in einer Wohnung lebt, wird angenommen, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft).
- Es wird vermutet, dass die nachfragende Person von den anderen Personen finanzielle Unterstützung für ihren Lebensunterhalt erhält.
- Wenn keine gemeinsame Wirtschaftlichkeit besteht oder die Unterstützung nicht ausreicht, hat die Person Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
- Diese Regelung gilt nicht für Schwangere oder Personen, die ein Kind unter sechs Jahren betreuen und mit ihren Eltern leben.
- Auch bestimmte Personen, die in der Eingliederungshilfe oder Pflegebedürftigkeit sind, sind von dieser Regelung ausgenommen.